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"Landesregierung duldet rechtswidrige Windparks in NRW" Dr. Gerhard Papke Wirtschaftspolitischer Sprecher der FDP-Landtagsfraktion
- I. Der Sachverhalt
Seit August 2001 müssen Windfarmen mit mindestens drei Windindustrieanlagen ein aufwendiges und langwieriges Prüfverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz durchlaufen, das nach einer Einzelfallprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung zur Folge haben kann. Ab sechs Anlagen wird die UVP obligatorisch und muss unter öffentlicher Beteiligung durchgeführt werden. Ob eine Windfarm vorliegt oder nicht, ist also von entscheidender Bedeutung für die Genehmigung der Windenergieanlagen.
- · Sollen eine oder zwei Windenergieanlagen errichtet werden, so muss dafür bei der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde lediglich eine Baugenehmigung eingeholt werden. Handelt es sich jedoch um eine Windfarm, wird das immissionsschutzrechtliche Verfahren von den Bezirksregierungen durchgeführt. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung beinhaltet dann auch die Baugenehmigung zur Errichtung der Anlage.
- · Diese bundesrechtliche Vorgabe ist in Nordrhein-Westfalen gezielt unterlaufen worden. Im Windenergie-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen v. 3.5.2002 heißt es (Nr. 4.1, Abs. 2): „Das immissionsschutzrechtliche Verfahren ist durchzuführen, wenn ein Betreiber die Errichtung von mindestens 3 Anlagen beantragt oder wenn ein Antrag lediglich die Errichtung von ein oder zwei Anlagen vorsieht, aber zusammen mit anderen Anlagen desselben Betreibers in der Windfarm die oben genannten maßgeblichen Größenwerte erreicht oder überschritten werden.“
- · Die Landesregierung gab also für die Anwendung des Bundesimmissionsschutzgesetzes in NRW vor, dass drei oder mehr Windenergieanlagen keine Windfarm darstellten, wenn sie unterschiedlichen Betreibern gehörten. Erst wenn drei oder mehr Windenergieanlagen einem Betreiber gehörten, wurde von einer Windfarm ausgegangen. Die 4. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz verweist hingegen nur auf die Zahl der Windenergieanlagen (mindestens drei), nicht auf die Zahl der Betreiber. Damit hat die Landesregierung gezielt gegen geltendes Bundesrecht verstoßen, um den Betreibern von Windindustrieanlagen in NRW schnelle und kostengünstige Baugenehmigungen ohne Anwohnerschutz zu verschaffen. Das Ziel des Bundesimmissionsschutzgesetzes, die Bürger besser vor den Auswirkungen von Windindustrieanlagen zu schützen, wurde von der Landesregierung ausgehebelt.
- · Mit Urteil vom 30.06.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht derartige Einschränkungen der BImSchV für rechtswidrig erklärt und unterstrichen, dass für den Begriff der Windfarm die Zahl der Betreiber irrelevant sei: Sind mindestens drei Windenergieanlagen derartig räumlich zusammenhängend errichtet, dass sich ihr Einwirkungsbereich überschneidet oder zumindest berührt, so handelt es sich um eine Windfarm.
- · Bis zu diesem Urteil war es aufgrund der politischen Vorgaben der Landesregierung gängige Praxis, dass auch drei oder gar mehr Windenergieanlagen in NRW im Wege der Baugenehmigung errichtet werden konnten, wenn die Anlagen unterschiedlichen Betreibern gehörten. Die so errichteten Anlagen sind nach der Rechtsprechung des BVerwG formell illegal errichtet, da sie ohne die eigentlich notwendige Genehmigung (nämlich eine Genehmigung nach dem Immissionsschutzrecht) errichtet wurden.
- · Die Landesregierung hat ausweislich einer parlamentarischen Nachfrage (Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Gerhard Papke, Drucksache 13/6211 bzw. 13/6367) bisher noch nicht einmal Daten erhoben, um wie viele Anlagen es sich hierbei in NRW handelt. Der Landesregierung ist danach lediglich die Gesamtanzahl der errichteten Windenergieanlagen und ihre Verteilung auf die sog. Vorrangflächen und Gebiete außerhalb der Vorrangflächen bekannt.
- II. Das Verhalten der Landesregierung
- · Die Landesregierung hat im September 2004 mit einem neuen Erlass (Az. MUNLV. V-2. 8001.9.15 / MSWKS. IIA1 – 901.3/202) auf das Urteil des BVerwG reagiert. Danach wird bei neuen Genehmigungsverfahren zukünftig allein nach der Anzahl der zu genehmigenden Windenergieanlagen unterschieden. Bei bis zu zwei Anlagen reicht auch weiterhin eine Baugenehmigung. Bei drei oder mehr Anlagen bedarf es nun einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Bezirksregierung, unabhängig von der Anzahl der Betreiber der Anlagen. Bei laufenden Verfahren, die bei einer unteren Bauaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorliegen, aber einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, gibt die Bauaufsichtsbehörde den Vorgang an die zuständige Bezirksregierung ab.
- · Entscheidend ist aber: Bei bereits errichteten Anlagen, die lediglich aufgrund einer Baugenehmigung errichtet wurden, obwohl sie einer Genehmigung nach dem BImSchG bedurft hätten und die somit formell rechtswidrig sind, ist nach dem Erlass der Landesregierung von einer Stillegung der Anlage abzusehen und der Betrieb der Anlage zu dulden. Eine Nachholung des Verfahrens zur Genehmigung nach dem BImSchG ist nicht notwendig.
- · Der Erlass ist erneut allein politisch motiviert und führt zu einer weiteren unzulässigen Protektion der Windenindustrieanlagen-Betreiber. Infolge des Erlasses wird zwar für zukünftige Anlagen die Rechtsprechung des BVerwG beachtet, für die bestehenden illegalen Windfarmen wird der rechtswidrige Zustand jedoch belassen. Dieser Inhalt des Vesper-Erlasses findet keine gesetzliche Stütze, wie auch aus dem Erlass selbst hervorgeht, denn ein Hinweis, worauf sich eine Duldung stützen soll, fehlt.
- III. Konsequenzen aus Sicht der FDP-Landtagsfraktion
- · Es ist notwendig,
- dass für alle in NRW errichteten Anlagen, die sich in einem räumlichen Zusammenhang mit anderen Anlagen befinden, eine Prüfung erfolgt, ob statt einer Baugenehmigung eine Genehmigung nach dem Immissionsschutzrecht erforderlich ist.
- gem. § 20 II BImSchG die Stillegung derjenigen Anlagen zu verfügen, die ohne die notwendige immissionsschutzrechtliche Genehmigung und ggf. ohne Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung errichtet wurden und eine Abwägung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen diese nicht ausnahmsweise entbehrlich macht.
- sofern eine Stillegung der Anlage im Einzelfall unverhältnismäßig ist, geeignete Maßnahmen wie Auflagen anzuordnen, um die Einhaltung der Betreiberpflichten zu garantieren und die Nachbarschaft vor schädlichen Umweltbeeinträchtigungen zu schützen.
- dafür Sorge zu tragen, dass die notwendige Legalisierung der bestehenden Anlagen im Nachhinein unverzüglich herbeigeführt wird, indem bei den betroffenen Altanlagen die bestehenden Baugenehmigungen zurückgenommen und die fehlende immissionsschutzrechtliche Genehmigung, ggf. einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung, unverzüglich im richtigen Verfahren nachgeholt wird.
- MedienINFO 100 - Freitag, 4. März 2005
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